Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-1 (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-2 (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-4 (4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-5 (5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-6 (6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-7 (7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249#abs-8 (8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 249 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Saarland, 11.11.2004 – L 1 RA 27/02
- BSG, 03.04.2001 – B 4 RA 89/00 RZitiert von 10
- LSG NRW, 27.07.2018 – L 14 R 289/17Zitiert von 1
- BSG, 10.10.2018 – B 13 R 34/17 R(Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 249 Abs 1 SGB 6 idF des RVLVG)Zitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2022 – L 9 R 303/21Zitiert von 1
- KG, 15.04.2021 – 18 UF 11/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2025 – L 4 R 180/21
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 – L 10 R 2079/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2025 – L 22 R 684/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 249 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 249 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 249 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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